Satzung vom Zhineng Qigong Deutschland e.V.
Präambel
Zhineng Qigong ist eine Qigong-Form, die als Übungsmethode zur körperlichen und geistigen Entfaltung und zur Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation eingesetzt wird.
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Name des Vereins lautet „Zhineng Qigong Deutschland“.
Er soll als Dachverband in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Homberg/Efze
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich der von Dr. Pang Ming entwickelten Qigong-Form Zhineng Qigong verbunden fühlen.
(2) Als Dachverband fördert der Verein fachlich die Aus- und Weiterbildung von Zhineng Qigong- Kursleiter, -Lehrer und -Ausbilder in Theorie und Praxis.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und die Bildung, indem er das Wissen, die Lehre, die Übungen und Techniken des Zhineng Qigong im gesamten Bundesgebiet verbreitet, soweit sie der körperlichen und geistigen Entfaltung dient und die Gesundheit unterstützt.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
• die Erarbeitung und Festlegung von Ausbildungskriterien, die Pflege des Prüfungswesens sowie die Organisation und Durchführung von Ausbildungslehrgängen
• das Abhalten von Übungs- und Trainingsstunden
• die Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen
• die Öffentlichkeitsarbeit durch Internet-Präsenz, auf Tagungen, in Artikeln und anderes
• der Auf- und Ausbau der Zusammenarbeit mit vor allem chinesischen Zhineng Qigong Lehrern und mit internationalen Einrichtungen, die Zhineng Qigong fördern
• die Förderung des fachspezifischen Erfahrungsaustausches
• Einladung von Gastreferenten/innen und Lehrer/Lehrerinnen aus dem In- und Ausland für Seminare
• Durchführung von Forschungsarbeiten, die sich mit der Wirkung von Zhineng Qigong-Übungen befassen
• Führen einer Liste der durch den Verein in Deutschland anerkannten Zhineng Qigong Lehrer.
(6) Der Verein ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(8) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(9) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(10) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(11) Der Verein kann finanziell minderbemittelte Personen, die an Zhineng Qigong Interesse haben, bei der Teilnahme an Zhineng Qigong Veranstaltungen finanziell unterstützen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Der Verein besteht aus:
• Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
• Ehrenmitglieder: Zum Ehrenmitglied können nur natürliche Personen ernannt werden, die sich um Zhineng Qigong besonders verdient gemacht haben. Sie können von jedem Organ des Vereins durch Antrag an den Vorstand vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
• Fördermitglieder: Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele durch Beiträge, Spenden und/oder Sachleistungen unterstützt. Fördermitglieder sind berechtigt, wie ordentliche Mitglieder an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können sich, wenn sie anerkannte Zhineng Qigong Lehrer sind, auf der Lehrerliste des Vereins einschreiben lassen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, Mitteilung o.ä. bekanntgegeben.
(4) Mitglieder haben
• Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
• Informations- und Auskunftsrechte
• das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
• das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen
• Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
• pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod
• durch Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
• Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
• den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
• dem Verein in sonstiger Weise schweren Schaden zufügt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus 5-7 Mitgliedern, nämlich zwei bis drei Vorsitzenden, dem/ der Kassenwart*in, einem/ einer Schriftführer*in, einem/einer Ausbildungsbeauftragten sowie einem/einer Beauftragten für internationale Kontakte.
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied und ehrenamtlich tätig sein. Mindestens die Hälfte der BGB-Vorstandsmitglieder muss aus der vom Verein geführten Liste der Zhineng-Qigong Lehrer sein. Der BGB-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung erschienen ist. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(2) In den erweiterten Vorstand können bis zu sechs Beisitzer*innen berufen werden. Die Beisitzer*innen sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den BGB-Vorstand mit konkreten oder wechselnden Aufgaben in der Vereinsarbeit oder sie übernehmen bestimmte Fach-/Aufgabengebiete. Beisitzer*innen müssen Vereinsmitglieder und ehrenamtlich tätig sein. Der erweiterte Vorstand hat kein Stimmrecht. Über die Teilnahme der Beisitzer*innen an Sitzungen des Vorstandes entscheidet der Vorstand im Sinne des BGB.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands kann das vakante Amt bei Erfordernis durch Vorstandsbeschluss bis zu einer Neuwahl mit einem Vertreter/einer Vertreterin kommissarisch besetzt werden.
(3) Hybrid- und Onlineversammlungen sowie Beschlussfassungen im Umlaufverfahren (Briefwahl) sind zulässig. § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 6 gelten entsprechend.
(4) Der Verein wird nach außen vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
(5) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(6) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung,
8. die Organisation und Umsetzung der Ausbildung und Abschlussprüfungen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
§ 7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. die Wahl des Schatzmeisters
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen Bevollmächtigten, der Mitglied ist, mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Lässt ein abwesendes Mitglied sich durch ein anderes vertreten, muss dafür vor der Mitgliederversammlung eine schriftliche Vollmacht bei einem Vorstandsmitglied vorliegen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Über die Änderung des Vereinszwecks nach § 33 Abs.1 S.2 BGB entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Liegt die Anzahl der erschienenen Mitglieder unter 10 %, wird die Versammlung vom Vorsitzenden geschlossen. In der Folge wird zeitnah (in einem Zeitraum von höchstens einer Woche nach dem ursprünglichen Termin) eine neue Versammlung anberaumt. Die 10%-Klausel für die Beschlussfähigkeit kann dabei ignoriert werden.
(5) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 9 Ortsgruppen
Ortsgruppen können nach Absprache mit dem Verein zum Übungszweck gegründet werden. Voraussetzung: Mindestens ein Teilnehmer muss Vereinsmitglied sein. Ortsgruppen werden auf der Vereinswebseite aufgelistet. Die Organisation erfolgt in Eigenverantwortung. Der Verein leistet keine finanzielle Unterstützung und keine Haftung.
§ 10 Untervereine
Untervereine können, mit der Zustimmung des Dachverbands und unter Anerkennung der Satzung des Dachverbands, gebildet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Beschlussfassung
Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss explizit in der Tagesordnung aufgeführt werden.
(2) Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Kinderhospiz Kassel.
(3) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt, sofern die Mitgliederversammlung nicht Abweichendes beschließt.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen diese Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Monierung des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründerversammlung am 07.02.2016 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Die nächste Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.02.2018 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die aktuelle Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 5.3.2022 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Homberg, den 05.03.2022